Statuten des Verkehrsvereins Niederurnen (2018)
I. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Verkehrsverein Niederurnen (VVN) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Der VVN bezweckt die Förderung des kulturellen Lebens im Dorf Niederurnen / Ziegelbrücke. Er ist zuständig für Bundesfeier, Chlausmarkt, Silvesterschellen (Verpflegung der Teilnehmenden), Veranstaltungskalender und weiterer Anlässe. Durch Besichtigungen, Ausflüge und Durchführung von kulturellen Anlässen fördert er den Kontakt innerhalb der Bevölkerung und der Vereinsmitglieder.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Dem VVN können natürliche und juristische Personen angehören, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren.
Art. 5
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Austritt hat schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Höhe des Mitgliederbeitrages.
Art 6
Personen die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gehört ein Mitglied während zehn Jahren den Vereinsvorstand an, wird ihm als Dank und Anerkennung die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.
Art. 7
Mitglieder, welche den Vereinszielen offensichtlich entgegenwirken, können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen sofort ausgeschlossen werden. Im Streitfall entscheidet die Hauptversammlung endgültig.
IlI. Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
IV. Hauptversammlung
Art. 9
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Frühling statt. Sie hat folgende Befugnisse:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des/der Präsidenten/-in
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl des/der Präsidenten/-in, des/der Vizepräsidenten/-in, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins
Art. 10
Zur Erledigung dringender Sachgeschäfte kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt überdies von Gesetzes wegen, wenn diese von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
Art. 11
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 12
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich einzureichen.
V. Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt und ist jeweils wieder wählbar.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident/-in
- Vizepräsident/-in
- Aktuar/-in
- Kassier/-in
- Beisitzer/-innen, denen verschiedene Funktionen/Fachgebiete zugeteilt werden können
Die Verteilung der einzelnen Chargen liegt mit Ausnahme im Sinne von Art. 9 durch die Hauptversammlung zu besetzenden Funktionen in der Kompetenz des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 14
Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Art. 15
Der Vorstand wird durch den/die Präsidenten/-in einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/-in den Stichentscheid. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 16
Präsident/-in, Vizepräsident/-in sowie die mit einer Charge betrauten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach aussen. Sie zeichnen rechtsverbindlich zu zweien.
VI. Finanzen
Art. 17
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden/Zuwendungen
- Vermögensertrag
Die ordentlichen Ausgaben setzen sich zusammen aus:
- Kosten für die Durchführung des Jahresprogramms
- Öffentlichkeitsarbeit, Werbemittel
- Beitrag an den Tourismusverband Glarnerland
Art. 18
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 19
Die Kontrollstelle, in der Regel zwei Rechnungsrevisoren, überprüfen die Rechnungsführung des VVN. Sie erstellt Bericht und Antrag zuhanden der Hauptversammlung.
Vll. Schlussbestimmungen
Art 20
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 21
Das Vereinsvermögen wäre im Falle einer Auflösung an die Gemeindeverwaltung Glarus Nord zu überweisen. Es wäre einem eventuellen Nachfolgeverein mit gleichem Zweck zu überschreiben.
Art. 22
Die vorstehenden Statuten ersetzen jene vom 28. April 2012, 29. April 2011, 2. Mai 1997, 1. April 1950 und vom 2. April 1938 des am 10. Juni 1893 gegründeten Verkehrsvereins Niederurnen.
Sie treten sofort in Kraft.
Genehmigt an der Hauptversammlung vom 4. Mai 2018
Der Präsident: Der Aktuar:
Bruno Weber Roland Ammann