Verkehrsverein Niederurnen
Statuten

Statuten

Statuten des Verkehrsvereins Niederurnen (2025)

I. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Verkehrsverein Niederurnen (VVN) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Glarus Nord. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 2
Der VVN bezweckt die Förderung des kulturellen Lebens in den Ortsteilen Niederurnen und Ziegelbrücke der Gemeinde Glarus Nord.

Er organisiert in Niederurnen das Fridlisfüür, die Bundesfeier, den Chlausmarkt sowie als Abschluss des Silvesterschellnen die Verpflegung der Teilnehmenden. Durch Besichtigungen, Ausflüge und Durchführung von kulturellen Anlässen fördert er den Kontakt innerhalb der Bevölkerung und der Vereinsmitglieder.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Dem VVN können natürliche und juristische Personen angehören, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren.

Art. 4
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Austritt hat schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Art 5
Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gehört ein Mitglied während zehn Jahren den Vereinsvorstand an, wird ihm als Dank und Anerkennung die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Die Frei- und Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.

Art. 6
Mitglieder, welche den Vereinszielen offensichtlich entgegenwirken, können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen sofort ausgeschlossen werden. Im Streitfall entscheidet die Hauptversammlung endgültig.

IlI. Organisation

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)

IV. Hauptversammlung

Art. 8
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Frühling statt. Sie hat folgende Befugnisse:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes des/der Präsidenten/-in
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/-in, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern
  • Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand und der Mitglieder vorgelegt werden.
  • Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins

Art. 9
Zur Erledigung dringender Sachgeschäfte kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt überdies von Gesetzes wegen, wenn diese von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Art. 10
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 11
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich einzureichen.

V. Vorstand

Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist jeweils wieder wählbar.

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionen zusammen, wobei ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen wahrnehmen kann:

  • Präsident/-in
  • Aktuar/-in
  • Kassier/-in
  • Beisitzer/-innen, denen verschiedene Funktionen/Fachgebiete zugeteilt werden können

Die Verteilung der einzelnen Chargen liegt mit Ausnahme im Sinne von Art. 9 durch die Hauptversammlung zu besetzenden Funktionen in der Kompetenz des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitrags­pflicht befreit.

Art. 13
Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Art. 14
Der Vorstand wird durch den/die Präsidenten/-in einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/-in den Stichentscheid. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 15
Präsident/-in sowie die mit einer Charge betrauten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach aussen. Sie zeichnen rechtsverbindlich zu zweien.

VI. Finanzen

Art. 16
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Gemeindebeiträge
  • Spenden/Zuwendungen
  • Vermögensertrag

Die ordentlichen Ausgaben setzen sich zusammen aus:

  • Kosten für die Durchführung des Jahresprogramms
  • Öffentlichkeitsarbeit, Werbemittel

Art. 17
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 18
Die Kontrollstelle, in der Regel zwei Rechnungsrevisoren, überprüfen die Rechnungsführung des VVN. Sie erstellt Bericht und Antrag zuhanden der Hauptversammlung.

Art 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Vll. Schlussbestimmungen

Art 20
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 21
Das Vereinsvermögen wäre im Falle einer Auflösung an die Gemeindeverwaltung Glarus Nord zu überweisen. Es wäre einem eventuellen Nachfolgeverein mit gleichem Zweck zu überschreiben.

Art. 22
Die vorstehenden Statuten ersetzen jene vom 4. Mai 2018, 28. April 2012, 29. April 2011, 2. Mai 1997, 1. April 1950 und vom 2. April 1938 des am 10. Juni 1893 gegründeten Verkehrsvereins Niederurnen.

Sie treten sofort in Kraft.

Genehmigt an der Hauptversammlung vom 24. April 2025

Der Präsident:                               Der Aktuar:

Bruno Weber                                 Ivan Büchi